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blog / Donnerstag 13.08.20

APA Check Avatar Werden Kinder bei Corona-Verdacht isoliert?

Ein Twitter-User hat das Team des APA-Faktenchecks auf einen Artikel der deutschen Zeitung „Neue Westfälische“ sowie eine Stellenanzeige aufmerksam gemacht. In dem Artikel geht es darum, dass in drei deutschen Bundesländern Kinder aufgrund eines Verdachts auf das Coronavirus getrennt vom Rest der Familie isoliert werden sollen. Bei Zuwiderhandlung würden Behörden mit Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung drohen.

In der Stellenanzeige soll von der Diakonie Michaelshoven in Köln nach einer „pädagogischen Fachkraft in einer Inobhutnahme für Kinder und Jugendliche in Quarantäne“ gesucht werden. Diese Fachkraft – so die These – werde bereits für jene Kinder, die bei Zuwiderhandlung aus ihren Familien entfernt wurden, gesucht.

Mehrere Social Media-User beschäftigte das Thema in den letzten Tagen (Beispiel 1Beispiel 2), auch deutsche Parteien wie beispielsweise die AfD griffen das Thema auf und auch einige Medien berichteten darüber (Beispiel 1Beispiel 2Beispiel 3). Scharfe Kritik an den Schreiben kamen von der Initiative „Familien in der Krise“ sowie vom Deutschen Kinderschutzbund.

Zu überprüfende Behauptung: In den deutschen Bundesländern Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen gilt die Anordnung, dass Kinder, die unter Corona-Verdacht stehen, getrennt vom Rest der Familie isoliert werden. Bei Zuwiderhandeln werden sie in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Eine pädagogische Fachkraft, nach der derzeit gesucht wird, ist für die Inobhutnahme jener Kinder und Jugendlichen in Quarantäne zuständig.

Einschätzung: Die Schreiben stammen tatsächlich von Gesundheitsämtern in jenen drei Bundesländern, auch die darin genannten Maßnahmen stimmen großteils. Allerdings relativierten alle drei Ämter in Stellungnahmen die behördlich formulierten Passagen und betonten, dass die Vorgaben abhängig von Lebenssituation und Alter der Kinder zu betrachten seien und es nicht darum gehe, Kinder von ihren Eltern zu trennen. In der Stellenausschreibung sind Kinder und Jugendliche gemeint, die beispielsweise bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung leben und sich zusätzlich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben.

Überprüfung: Konkret geht es um Schreiben von Gesundheitsämtern an Eltern von Quarantäne betroffenen Kindern in den Städten Dreieich im Kreis Offenbach, Bruchsal im Kreis Karlsruhe und Hannover. Die Schreiben sind nicht öffentlich einsehbar. Allerdings veröffentlichte die Initiative „Familien in der Krise“ das Originalschreiben im Fall Offenbach. Es ist hier ersichtlich.

In dem Schreiben heißt es: „Ihr Kind muss im Haushalt Kontakte zu anderen Haushaltsmitgliedern vermeiden, indem Sie für zeitliche und räumliche Trennung sorgen (keine gemeinsamen Mahlzeiten, Ihr Kind sollte sich möglichst alleine in einem Raum getrennt von den anderen Haushaltsmitgliedern aufhalten).“ Bei Nichteinhaltung der Anordnung wird mit einer „zwangsweisen Absonderung“ des Kindes in einem Krankenhaus und einem hohen Bußgeld gedroht.

Am 31. Juli 2020 äußerte sich der Kreis Offenbach in einer Stellungnahme zu den Quarantäneverfügungen, welche nach einem Covid-19-Fall in einer Kita in Dreieich, ausgegeben worden seien. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang das Infektionsschutzgesetz, heißt es. Dabei mache der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern. Die allgemeinhin geltenden Vorgaben für Kontaktpersonen I (diese haben ein höheres Infektionsrisiko als Kontaktpersonen in der Kategorie II) würde auch das deutsche Robert-Koch-Institut (RKI) vorsehen.

Allerdings seien die Vorgaben „mit der Lebenswirklichkeit der Betroffenen in Einklang zu bringen“, weshalb die Situation auch alters- und entwicklungsgerecht zu betrachten sei. Es werde geschaut, was von den gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall während der Quarantäne umsetzbar sei: „Es geht also keineswegs darum, (Klein)Kinder von ihren Eltern und Geschwistern einfach komplett zu trennen, sondern – wo möglich und vertretbar – Alternativen im täglichen Umgang miteinander zu finden.“ Das mögliche Zwangsgeld beziehe sich nur auf die eigentliche Verfügung, also die Quarantäne und offenbar nicht darauf, ob das Kind beispielsweise gemeinsam mit der restlichen Familie isst.

Auch das Gesundheitsamt Karlsruhe äußerte sich am 6. August 2020 zu der Quarantäneverfügung, welche ausgeschickt worden sei, nachdem es an einer Schule in Bruchsal einen Corona-Fall gab. Laut dem Kreis Karlsruhe sind Meldungen zu der Verordnung „sehr verkürzt“ und würden den Sachverhalt „in Teilen“ auch fehlerhaft darstellen.

Richtig sei, dass Isolationsmaßnahmen bei Kindern „abhängig von Alter, Entwicklungsstand und auch den Bedürfnissen des einzelnen Kindes umgesetzt werden“ sollten. Kontakte innerhalb der Familie seien nicht vollständig untersagt, sie sollten minimiert werden. Die zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern sollte „nach Möglichkeit“ eingehalten werden. Zur Einnahme der Mahlzeiten enthalte die Verfügung keine Ausführungen. Mit Unterbringung „in einer geschlossenen Einrichtung“ sei ein „Krankenhaus oder eine andere geeignete Einrichtung“ gemeint und das nur in Extremfällen. An eine Trennung des Kindes von den Eltern sei überhaupt nicht gedacht. http://archive.vn/c0eT0

Über ein Schreiben des Kommunalverbands Region Hannover wurde in Zeitungsberichten ähnliches berichtet. Ein Pressesprecher der Region Hannover bestätigte der APA – Austria Presse Agentur am 12. August 2020 telefonisch und via Email, dass das Schreiben in dieser Form von der lokalen Gesundheitsbehörde von der Region Hannover stamme. Der Sprecher berief sich ebenfalls auf das Infektionsschutzgesetz sowie Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Es sei aber „völlig klar“, dass die Maßnahmen je nach konkreter Lebens- und Wohnsituation betrachtet werden müssten. Mitarbeiter seien dafür sensibilisiert, die „individuelle Situation der Betroffenen“ zu würdigen. Generell seien die Maßnahmen, wie beispielsweise das Essen in getrennten Räumen, nicht als Anordnungen sondern als Empfehlungen zu verstehen.

Es gehe auch nicht darum, Kinder einfach wegzunehmen. Die Passage über die zwangsweise Absonderung eines Kindes in einer abgeschlossenen Einrichtung sei eine „behördliche Formulierung“ und der „allerallerallerletzte Schritt“. Er gehe nicht davon aus, dass das jemals passieren werde.

In einem offiziellen Schreiben sei es dennoch wichtig, sachgerecht zu formulieren. Das Gesundheitsamt prüfe aber gerade, ob man das Schreiben „ein bisschen weicher“ bzw. besser formulieren könne.

Bei der Stellenanzeige, in der nach einer Pädagogischen Fachkraft gesucht wird, geht es darum, dass Kinder und Jugendliche, „bei denen entweder eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt oder die bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung leben und bei denen zusätzlich noch der Verdacht auf eine Infizierung mit dem Corona-Virus besteht“, betreut werden. Das ist der Beschreibung des Inserats zu entnehmen. Es handelt sich dabei also nicht um Kinder, die in einer intakten Familie leben. Das stellte die Diakonie Michaelshoven auch in einer Stellungnahme vom 10. August 2020 klar: Es gehe darum, denjenigen Kinder und Jugendlichen zu helfen, die „entweder durch ihr häusliches Umfeld akut gefährdet sind oder bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung leben und ggf. dazu noch infiziert sind.“

In einer früheren Version der Ausschreibung war nur die Rede von Kindern und Jugendlichen gewesen, die „aufgrund eines Covid-19 (Corona) Verdachts oder aufgrund eines bestätigten Falles im nahen Umfeld unter Quarantäne stehen“. Das wurde später entsprechend ergänzt. Auch der Ort hat sich von Köln-Immendorf auf Köln-Porz geändert, aber das liege nur an einem Umzug, sagte eine Sprecherin der APA bei einem Telefonat am 12. August 2020.

Auch die Faktenchecker von „Mimikama (Artikel 1Artikel 2) und der Deutschen Presse-Agentur (dpa) haben sich bereits mit dem Thema beschäftigt.

 

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Valerie Schmid/Florian Schmidt