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blog / Dienstag 12.01.21

APA Check Avatar VfGH-Entscheidungen betreffen alte Gesetze

Bild: APA/Archiv

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Österreich beschäftigte sich in der Corona-Krise bereits mit mehreren Verordnungen. Aktuell werden in den Sozialen Medien Postings über angebliche VfGH-Entscheidungen oft verbreitet. In einem Posting heißt es etwa, der Verfassungsgerichtshof habe alle Lockdowns für verfassungswidrig erklärt, weshalb diese ab sofort beendet werden müssten. In einem anderen oft geteilten Posting wird behauptet, der VfGH habe u.a. das Betretungsverbot für Gaststätten per 31.12.2020 aufgehoben, sowie die Maskenpflicht und Klassenteilung in Schulen. Diese Verordnungen seitens der Regierung seien nicht mehr anzuwenden. Medien würden zudem nicht darüber berichten.

Zu überprüfende Information: Der Verfassungsgerichtshof hat alle Lockdowns für verfassungswidrig erklärt und u.a. das Betretungsverbot für Gaststätten per 31.12.2020 sowie die Maskenpflicht und Klassenteilung in Schulen aufgehoben. Daher sind diese Maßnahmen nicht mehr anzuwenden. Medien berichten nicht darüber.

Einschätzung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat keinen Lockdown für verfassungswidrig erklärt. Mehrere COVID-19-Maßnahmen, die im Frühjahr 2020 gegolten hatten, wurden im Nachhinein als gesetzwidrig eingestuft. Dazu gehören das Betretungsverbot für Gaststätten sowie die Klassenteilung in Schulen und die Maskenpflicht im Schulgebäude. Das hatte formale und keine inhaltlichen Gründe: Die Notwendigkeit der Maßnahmen wurde nicht ausreichend begründet bzw. war nicht nachvollziehbar. Auf die jetzige Verordnung haben diese Entscheidungen aber keinen Einfluss.

Überprüfung: Der Verfassungsgerichtshof stellte im Oktober 2020 fest, dass eine Reihe von COVID-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren, die im Frühjahr 2020 gegolten hatten. Konkret ging es dabei um „das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (…) Waschstraßen, Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (…), das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (…) und die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen“.

Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war laut dem VfGH nicht nachvollziehbar gewesen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände der Gesundheitsminister die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten habe. „Das war also aus einem formalen Grund“, teilte eine Pressesprecherin des VfGH der APA am 8. Jänner 2021 auf Anfrage mit. Durch die formale Verletzung sei es zu gar keiner inhaltlichen Prüfung der Argumente der Antragsteller mehr gekommen.

Die als gesetzwidrig eingestuften Maßnahmen sind nicht mehr in Kraft, weswegen diese Entscheidungen für die derzeit geltenden Covid-19-Maßnahmen keine Rolle spielen. Sie hätten lediglich Auswirkungen auf eventuell noch laufende Strafverfahren.

Genauso verhält es sich mit der Klassenteilung in Schulen und der Maskenpflicht im Schulgebäude, die teilweise im Schuljahr 2019/2020 galten. Zwei schulpflichtige Kinder und ihre Eltern hatten gegen diese Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung den Verfassungsgerichtshof angerufen, weswegen dieser die Maßnahmen in Folge prüfte und als gesetzwidrig einstufte. Allerdings erneut aus formalen Gründen: die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar.Als eine noch geltende Bestimmung wurde im Oktober 2020 die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter zwischen Tischen in Gaststätten vom VfGH aufgehoben. Es galt allerdings eine Frist bis 31. Dezember 2020. Bis dahin blieb die Regelung also in Kraft und das Gesundheitsministerium hatte Zeit für eine Überarbeitung. Dieses Datum nannte der Facebook-Poster fälschlicherweise in Bezug auf das Betretungsverbot für Gaststätten.

Laut der VfGH-Sprecherin trat diese Bestimmung mit 2. November 2020 außer Kraft. Mittlerweile gilt eine neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, in der die Passage erneut drinnen ist (Seite 6). Ob diese nun geltende Verordnung auch gesetzeswidrig ist, müsste der VfGH – wenn das jemand beantragt – gesondert prüfen, so die Sprecherin.

Bei der Behauptung, der Verfassungsgerichtshof habe alle Lockdowns für verfassungswidrig erklärt, handelt es sich um eine reine Falschbehauptung, bestätigte die Sprecherin der APA. Über alle diese VfGH-Entscheidungen berichteten die Medien. (Beispiel 1Beispiel 2Beispiel 3).

Korrektur 12. Jänner 15:20 Uhr: Der Satz „Sie haben lediglich Auswirkungen auf laufende Strafverfahren, bestätigte die VfGH-Sprecherin der APA“ steht nun im Konjunktiv und es wird auf mögliche laufende Verfahren hingewiesen. Folgender Satz wurde komplett aus dem vorletzten Absatz gestrichen, da er auf einer Vermutung basiert: „Das liegt daran, dass die Regierung offenbar einen vollständigen Akt vorgelegt und damit den vom VfGH beanstandeten Fehler korrigiert hat.“

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Valerie Schmid/Florian Schmidt

 
AKTUALISIERT AM 12. JAN. 2021 15:32