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blog / Mittwoch 12.02.25

APA Check Avatar Mehlwurmpulver in Lebensmitteln immer gekennzeichnet

APA/AFP

Seit Anfang der Woche ist die Beigabe von UV-behandeltem Mehlwurmpulver zu bestimmten Lebensmitteln in der EU erlaubt. Sowohl in klassischen wie sozialen Medien erfährt die neue EU-Verordnung viel Aufmerksamkeit. Die Diskussion ist, wie bei EU-Themen nicht unüblich, aber auch von Falschinformationen begleitet. So wird etwa in auf X oder Facebook geteilten Postings behauptet, dass entsprechende Lebensmittel nicht gekennzeichnet werden müssen (1).

Einschätzung: Das ist falsch. Lebensmittel, die die Larven von Mehlkäfern bzw. deren Pulver enthalten, müssen gut sichtbar gekennzeichnet werden, die Zutat muss unter der Bezeichnung „UV-behandeltes Larvenpulver von Tenebrio molitor (Mehlwurm)“ auf der Zutatenliste angeführt werden.

Überprüfung: Die Larven des Mehlkäfers (Tenebrio molitor), die meist nur Mehlwürmer genannt werden, und andere Insekten sind in der EU bereits seit 2021 als Lebensmittel zugelassen und wurden stets gekennzeichnet, wie auch ein APA-Faktencheck Anfang 2023 belegt (2). Neu ist nur, dass das Mehlwurmpulver aufgrund der besonderen Behandlung mit ultraviolettem Licht mehr Vitamin D enthält.

Seit dem 10. Februar 2025 stehen auch die UV-behandelten Larven des Mehlkäfers – getrocknet und in Form von Mehlwurmpulver – auf der Liste der „neuartigen Lebensmittel“ in der EU. Das Pulver darf dementsprechend ab sofort in Brot und Gebäck, Kuchen, Teigwaren, verarbeiteten Kartoffelprodukten, Käse und Käseprodukten sowie Obst- und Gemüsekompotten verwendet werden, heißt es in der Durchführungsverordnung vom 20. Jänner 2025 (3).

In Brot und Kuchen darf bis zu vier Gramm Mehlwurmpulver pro 100 Gramm Endprodukt enthalten sein, in Obst- und Gemüsekompotten 3,5 Gramm, während bei Käse der Höchstgehalt bei einem Gramm pro 100 Gramm liegt, wie dem Anhang zur Verordnung 2025/89 zu entnehmen ist.

Der Zulassung zugrunde liegt ein von der EU-Kommission in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom März 2023 (4). Darin hält die Behörde fest, dass es „keine Sicherheitsbedenken“ bei der Verwendung des UV-behandelten Pulvers gebe. Bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen sei dieses sicher.

Kennzeichnungspflicht wegen möglicher allergischer Reaktionen

Gleichzeitig gibt die EFSA aber zu bedenken, dass der Verzehr des im gelben Mehlwurm enthaltenen Proteins bei Personen mit Allergien gegen Hausstaubmilben und Krebstieren allergische Reaktionen hervorrufen kann. In der aktuellen Verordnung (Punkt 11) schreibt die EU deshalb ausdrücklich die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die UV-behandeltes Mehlwurmpulver enthalten, vor.

Auch muss angegeben werden, dass das Produkt durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D enthält, wenn der Vitamin-D-Gehalt einen bestimmten Wert erreicht. In dem Fall muss der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ auf der Verpackung sichtbar sein und der Vitamin-D-Gehalt in der Nährwertdeklaration angegeben werden (Punkt 8).

In Umlauf bringen darf das behandelte Mehlwurmpulver laut der aktuellen Verordnung nur das französische Unternehmen Nutri’Earth, das auch dessen Zulassung beantragt hatte. Sie gilt nun zunächst für fünf Jahre.

Der Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Insekten generell gelten als sehr nahrhaft und stellen eine gesunde Nahrungsquelle mit hohem Protein- und Fettgehalt dar, zusätzlich verfügen sie über zahlreiche Vitamine und Mikronährstoffe (5). Aufgrund der steigenden Kosten für tierisches Eiweiß, der unsicheren Ernährungslage, der Umweltbelastungen, des Bevölkerungswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Eiweiß in der Mittelschicht müssen alternative Lösungen zur konventionellen Tierhaltung gefunden werden, heißt es auf der Kommunikationsplattform des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) (6).

Quellen:
(1) Bericht „Uncut-News“: https://go.apa.at/OUzKFeBC (archiviert: https://go.apa.at/pXitbiXd bzw. Facebook-Posting: https://go.apa.at/7iP6MDNp (archiviert: https://go.apa.at/OA1S0szX) und X-Post: https://go.apa.at/ve7VQ0GB (archiviert: https://go.apa.at/lJGE7biY)
(2) APA-Faktencheck zu Lebensmitteln mit Insekten: https://go.apa.at/tz46PYxU
(3) EU-Durchführungsverordnung: https://go.apa.at/HfE1wsU5 (archiviert: https://go.apa.at/9wNbyjTo)
(4) EFSA-Gutachten: https://go.apa.at/2sZLRLyz (archiviert: https://go.apa.at/aqJfVkQD)
(5) Nährwerte Insekten: https://go.apa.at/llpH4VnA (archiviert: https://go.apa.at/kQMyY0Gv)
(6) Kommunikation VerbraucherInnenplattform zu Insekten: https://go.apa.at/qqdmDf3P (archiviert: https://go.apa.at/h6sUNyj1)

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Christina Schwaha / Stefan Rathmanner