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blog / Mittwoch 30.12.20

APA Check Avatar Gilt die Ausgangssperre für Politiker?

Bild: APA/Bundeskanzleramt/Tatic

Österreich befindet sich im dritten Lockdown, für alle Bürger gilt wieder eine ganztägige Ausgangssperre. Nur in einigen Ausnahmefällen darf die eigene private Wohnung verlassen werden. Einige User stören sich deshalb daran, dass Politiker dennoch weiterhin Termine wahrnehmen. So sollen Bundeskanzler Sebastian Kurz und Gesundheitsminister Rudolf Anschober etwa bei ihrer Anwesenheit beim Start der Corona-Impfung an der MedUni Wien gegen die Ausgangsregeln verstoßen haben, behauptet ein User in einem Facebook-Posting: „Ihre Anwesenheit bei den ersten Corona-Impfungen in Österreich war überflüssig und sie fällt auch unter keine Ausnahmebestimmung der geltenden Ausgangssperre”. Im Posting angehängt ist ein Foto, das die beiden gemeinsam mit einer Ärztin und einer älteren Frau zeigt.Zu überprüfende Information: Kurz und Anschober haben mit ihrer Anwesenheit beim Impf-Start gegen die Ausgangssperre verstoßen.

Einschätzung: Kurz und Anschober haben gegen keine Maßnahme verstoßen, da Organe der Gesetzgebung von den geltenden Ausgangsbeschränkungen ausgenommen sind. Auch für berufliche Zwecke sind Ausnahmen in der Verordnung vorgesehen.

Überprüfung: Das Foto wurde am 27. Dezember beim Impf-Start auf der MedUni Wien aufgenommen. Darauf zu sehen sind neben den Politikern auch die Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für Vakzinologie und Vorsitzende der österreichischen Impfkommission in Österreich, Univ. Prof. Dr. Ursula Wiedermann-Schmidt, und die allererste Person, die in Österreich gegen Corona geimpft worden ist.

Für die Bevölkerung gelten aktuell ein paar Ausnahmen, weswegen man den eigenen Wohnbereich verlassen darf. Diese sind in der 598. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgehalten. Zu den neun Gründen zählen etwa die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen oder die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Auch für berufliche Zwecke darf man nach draußen.

Der österreichische Verfassungsexperte Prof. Dr. Bußjäger von der Universität Innsbruck meinte auf APA-Anfrage, dass man sich bei der Anwesenheit von Kurz und Anschober beim Impfstart die Frage stellen könne, ob dies nicht ohnehin durch §1 der Verordnung, die Ausnahmen für berufliche Zwecke vorsieht, abgedeckt ist.

Allerdings gibt es für Politiker eine weitere rechtliche Grundlage, damit sie ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. Unter §15 Abs. 1 (Z 3) ist festgehalten: „Diese Verordnung gilt nicht für (…) Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung“.

Dieser Paragraph spielt eine Rolle, wenn man die Anwesenheit von Kurz und Anschober nicht alleine durch die Ausnahme für berufliche Zwecke abgedeckt sieht. „Nach meiner Auffassung liegt angesichts der Verantwortung von BM Anschober für das Gesundheitswesen und der Gesamtverantwortung des BK für die Regierungspolitik in einer Pandemiezeit durchaus eine Tätigkeit im ‚Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung‘ vor. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass ein konkretes Gesetz ‚vollzogen‘ wird“, so Bußjäger. Keine Rolle spiele dabei, dass die Anwesenheit im Prinzip nicht nötig gewesen wäre und ausländische Politiker auf solche Auftritte verzichtet hätten.

Entscheidend sei für den Verfassungsjuristen, dass die beiden Funktionsträger „durch ihre Anwesenheit die Bedeutung des Anlasses dokumentieren, sie haben daran nicht als Privatpersonen teilgenommen“. Es handle sich um eine repräsentative Angelegenheit, „so wie dies in der Regierungspolitik tagtäglich der Fall ist“.

Die Passage mit den Organen der Gesetzgebung spielte in den letzten Monaten schon einmal eine wichtige Rolle, als es um den Besuch von Kurz im Kleinwalsertal ging. In der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage der NEOS im Juli verwies Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) auf diese Ausnahme, nachdem Kurz für seinen Besuch und die augenscheinlich geringe Distanz zu Bewohnern kritisiert worden war.

Organe der Gesetzgebung sind in Österreich der Nationalrat, der Bundesrat und die Landesräte. Auch hier müsse es sich laut Bußjäger um offizielle Tätigkeiten handeln. Der Nationalrat tagte etwa im zweiten Lockdown.

Keine Tätigkeit im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung liegt für Bußjäger mehr vor, wenn ein Abgeordneter Kontakt mit einer Person hat, die für ein Anliegen lobbyieren will. Dabei handle es sich um eine politische Tätigkeit, auch zum Beispiel bei der Mitgliederversammlung der Partei. „Aber dann wird man wohl wieder sagen müssen, dass es sich um ‚berufliche Zwecke‘ handelt“.

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Florian Schmidt/Elisabeth Hilgarth