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blog / Dienstag 01.06.21

APA Check Avatar Darf Arbeitgeber Infos über Covid-Impfung einholen?

APA (dpa/Symbolbild)

Mit der Corona-Pandemie und dem Impffortschritt gehen auch einige arbeitsrechtliche Fragen einher, die Unsicherheit schaffen. Etwa welche Rechte und Pflichten ein Arbeitnehmer hat. Oft verbreiten sich dazu in Sozialen Medien aber auch falsche Informationen.

In einem oft geteilten Facebook-Posting (1), heißt es u.a., dass ein Arbeitgeber nicht das Recht habe, über den Gesundheitszustand seines Mitarbeiters Informationen einzuholen und dass Mitarbeiter nicht verpflichtet seien, Auskunft über ihren Impfstatus oder Krankheit zu geben. Eine Auskunft darüber verstoße gegen den Datenschutz.

Zu überprüfende Information: Ein Arbeitgeber darf über den Gesundheitszustand seines Mitarbeiters keine Informationen einholen. Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, über Impfstatus oder Krankheit Auskunft zu geben. Das verstößt gegen den Datenschutz.

Einschätzung: Derzeit gibt es noch keine arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Experten sind allerdings der Auffassung, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber aufgrund der Pandemie-Lage Auskunft über ihren Covid-19-Impfstatus geben müssen. Antwortet ein Bewerber wahrheitswidrig, so könnte dies arbeitsrechtliche Folgen haben. Eine Covid-19-Infektion muss dem Arbeitgeber umgehend gemeldet werden.

Überprüfung: Der Poster unterstellt dem ORF, Falschnachrichten zu verbreiten. Dieser bezog sich in seiner Berichterstattung aber auf den Leiter des Institutes für Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien, Franz Marhold. Ihm zufolge müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber darüber Auskunft geben, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind. Der Arbeitgeber habe das gerechtfertigte Interesse über die Infektionsgefahr, die von einem Arbeitnehmer ausgeht, informiert zu sein, lässt sich u.a. in einem APA-Artikel (2) nachlesen.

Diese Ansicht vertritt auch die auf Arbeitsrecht spezialisierte Juristin Katharina Körber-Risak. Sie sagte der APA auf Anfrage, dass der Arbeitnehmer in Epidemiezeiten durchaus Auskunft über Impfstatus und/oder Krankheit (Covid-19) geben müsse. Bei anderen, harmlosen Erkrankungen sei dies anders, weil hier keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers vorliegen würden. „Das ist die arbeitsrechtliche Beurteilung. Aber auch aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht ein ‚berechtigtes Interesse‘ an der Seuchenbekämpfung, weswegen die an sich ’sensiblen‘ Gesundheitsdaten im Pandemiefall verarbeitet werden dürfen“, erläutert Körber-Risak.

Nach Angaben von Bianca Schrittwieser, der Leiterin des Arbeitsrechts der Arbeiterkammer, ist ein ausdrückliches Fragerecht des Arbeitgebers gesetzlich nicht verankert. Ob Arbeitnehmer Fragen zur Impfung und damit zur ihrem Gesundheitsstatus beantworten müssen, hänge von der konkreten Gefahrenquelle der jeweiligen Berufsgruppe und damit vom konkreten Interesse des Arbeitgebers an diesen Informationen ab. „Das Ergebnis einer solchen Interessensabwägung wird bei Gesundheits- und Pflegeberufen wohl anders ausfallen, als etwa bei Büroangestellten oder Fernfahrern“, heißt es auf der AK-Webseite. (3)

Laut der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) (4) sind in Betrieben, in denen nicht geimpfte Arbeitnehmer arbeiten, „andere, erweiterte Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz notwendig und auch einzuhalten“. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen benötige der Arbeitgeber Kenntnis über den Impfstatus seiner Arbeitnehmer: „Die Frage nach dem Impfstatus ist (…) erlaubt, weil es um die Abklärung des hochinfektiösen, meldepflichtigen Covid-19-Virus geht, das auch zum Tod führen kann“, schreibt die WKO auf die Frage, ob Bewerber nach ihrem Impfstatus befragt werden können.

Antwortet ein Bewerber wahrheitswidrig und seien so die strengen Covid-19-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht eingehalten worden, so habe dies arbeitsrechtliche Folgen – „bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses“.

Eine Covid-19-Infektion muss der Arbeitnehmer umgehend seinem Arbeitgeber melden, schreibt auch die WKO. Das soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahme für Beschäftigte und Dritte zu treffen.

Nicht gegen Covid-19 geimpft zu sein, kann eine Gefährdung für Arbeitskollegen bedeuten. Auch am Arbeitsplatz kann es ein erhöhtes Ansteckungsrisiko geben. Daher gelten auch dort zahlreiche Regelungen und Empfehlungen, um Infektionen möglichst gering zu halten. (5)

Auf die positiven Aspekte der Impfung weisen sowohl AK als auch WKO hin. Die WKO schreibt etwa, dass geimpfte Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit Covid-19 weitestgehend geschützt seien und weit weniger infektiös als ungeimpfte Mitarbeiter. Die AK betont, dass eine Impfung helfe, die Corona-Krise zu beenden.

 

Quellen:

(1) Facebook-Posting: http://go.apa.at/qJcO40xZ (archiviert: http://go.apa.at/hHtbjiVo)

(2) APA-Artikel in „Die Presse“: http://go.apa.at/DCIpmh1N (archiviert: http://go.apa.at/XqsYnkGH)

(3) FAQs der Arbeiterkammer (AK) zu Covid-19-Impfung: http://go.apa.at/tra27Hlg (archiviert: http://go.apa.at/t3lN9bAK)

(4) FAQs der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) zu Covid-19-Impfung: http://go.apa.at/Un1U4txL (archiviert: http://go.apa.at/HAnfcHEK)

(5) Handbuch Covid-19 und Arbeit: http://go.apa.at/fZ0zMHLZ (archiviert: http://go.apa.at/EF02ry8r)

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Valerie Schmid / Florian Schmidt