Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Österreich beschäftigte sich in der Corona-Krise bereits mit mehreren Verordnungen. Aktuell werden in den Sozialen Medien Postings über angebliche VfGH-Entscheidungen oft verbreitet. In einem Posting heißt es etwa, der Verfassungsgerichtshof habe alle Lockdowns für verfassungswidrig erklärt, weshalb diese ab sofort beendet werden müssten. In einem anderen oft geteilten Posting wird behauptet, der VfGH habe u.a. das Betretungsverbot für Gaststätten per 31.12.2020 aufgehoben, sowie die Maskenpflicht und Klassenteilung in Schulen. Diese Verordnungen seitens der Regierung seien nicht mehr anzuwenden. Medien würden zudem nicht darüber berichten.
Zu überprüfende Information: Der Verfassungsgerichtshof hat alle Lockdowns für verfassungswidrig erklärt und u.a. das Betretungsverbot für Gaststätten per 31.12.2020 sowie die Maskenpflicht und Klassenteilung in Schulen aufgehoben. Daher sind diese Maßnahmen nicht mehr anzuwenden. Medien berichten nicht darüber.
Einschätzung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat keinen Lockdown für verfassungswidrig erklärt. Mehrere COVID-19-Maßnahmen, die im Frühjahr 2020 gegolten hatten, wurden im Nachhinein als gesetzwidrig eingestuft. Dazu gehören das Betretungsverbot für Gaststätten sowie die Klassenteilung in Schulen und die Maskenpflicht im Schulgebäude. Das hatte formale und keine inhaltlichen Gründe: Die Notwendigkeit der Maßnahmen wurde nicht ausreichend begründet bzw. war nicht nachvollziehbar. Auf die jetzige Verordnung haben diese Entscheidungen aber keinen Einfluss.
Überprüfung: Der Verfassungsgerichtshof stellte im Oktober 2020 fest, dass eine Reihe von COVID-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren, die im Frühjahr 2020 gegolten hatten. Konkret ging es dabei um „das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (…) Waschstraßen, Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (…), das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (…) und die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen“.
Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war laut dem VfGH nicht nachvollziehbar gewesen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände der Gesundheitsminister die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten habe. „Das war also aus einem formalen Grund“, teilte eine Pressesprecherin des VfGH der APA am 8. Jänner 2021 auf Anfrage mit. Durch die formale Verletzung sei es zu gar keiner inhaltlichen Prüfung der Argumente der Antragsteller mehr gekommen.
Die als gesetzwidrig eingestuften Maßnahmen sind nicht mehr in Kraft, weswegen diese Entscheidungen für die derzeit geltenden Covid-19-Maßnahmen keine Rolle spielen. Sie hätten lediglich Auswirkungen auf eventuell noch laufende Strafverfahren.