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blog / Mittwoch 18.11.20

APA Check Avatar KH-Personal darf bei hohem Ct-Wert arbeiten

APA/Fohringer

Auf Facebook wird in einem über tausend Mal geteilten Posting behauptet, nach Angaben von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) dürften „leicht positiv Getestete“ zur Arbeit gehen. Nach der Arbeit müssten sie aber zuhause die Quarantäne einhalten.

Zu überprüfende Information: Leicht auf das Coronavirus positiv Getestete dürfen arbeiten gehen, müssen aber zuhause die Quarantäne einhalten.

Einschätzung: Gesundheits- und Pflegepersonal darf bei einem positiven PCR-Test auf das Coronavirus dann arbeiten gehen, wenn der Ct-Wert über 30 ist. Das bedeutet, dass Personen mit einem solchen CT-Wert in der Regel nicht mehr ansteckend sind. In Quarantäne müssen sie dann nicht mehr.

Überprüfung: Einer Presseaussendung des Gesundheitsministeriums von 2. November 2020 zufolge können SARS-CoV-2 positive Personen „in der Regel frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden Symptomfreiheit ohne weitere Auflagen aus der Quarantäne entlassen werden und dürfen somit auch ihrer Arbeit wieder nachgehen“. Für Gesundheits- und Pflegepersonal gilt das auch, zusätzlich müssen sie aber für den Arbeitsantritt einen negativen PCR-Test oder einen sogenannten Ct-Wert von über 30 nachweisen. Diese Regelung gibt es, weil Personen der Aussendung zufolge wochenlang einen positiven SARS-CoV-2-Test aufweisen können, aber nicht mehr ansteckend sind – was der Ct-Wert anzeigt.

Wie ein Pressesprecher des Gesundheitsministeriums der APA am 16. November 2020 telefonisch mitteilte, handelt es sich bei den betreffenden Personen um Gesundheits- und Pflegepersonal, das „schon längst wieder genesen“ sei. Es könne nämlich sein, dass eine Person noch wochenlang einen positiven SARS-CoV-2-Test aufweise, aber schon genesen sei, bestätigte der Sprecher. In dem Fall schaue man sich den sogenannten Ct-Wert an.

Dieser zeigt das Mengenmaß vorhandener Virus-RNA an. Ab einem Wert von über 30 besteht in der Regel keine Ansteckungsgefahr mehr, steht in der klarstellenden Presseaussendung. Gesundheits- und Pflegepersonal, das also noch einen positiven SARS-CoV-2-Test aufweist, aber einen Ct-Wert von über 30 hat, darf arbeiten gehen.

In Quarantäne müssen solche Personen nach ihrer Arbeit aber nicht mehr. Diese endet wie bereits beschrieben so wie bei allen anderen Menschen frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit.

Abweichungen gibt es je nach Krankheitsverlauf, lässt sich der „Empfehlung zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung“ entnehmen: War der Verlauf schwerer, sind mehr Bedingungen zu erfüllen, handelte es sich etwa um asymptomatische Personen, weniger. Das Schreiben basiert auf Empfehlungen des deutschen Robert Koch-Instituts (RKI), welches auf seiner Webseite ebenfalls unter bestimmten Bedingungen einen Ct-Wert über 30 als Entlasskriterium angibt.

„Nach wie vor ist damit selbstverständlich sichergestellt, dass infektiöse Personen nicht im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten“, heißt es in der Aussendung. Neu sei diese Regelung zudem nicht, betont der Pressesprecher. Das Vorgehen sei seit Mai so, es sei nur jetzt in der Verordnung noch einmal explizit dazu geschrieben worden.

Gemäß der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die am 17. November 2020 in Kraft trat und bis inklusive 6. Dezember 2020 gilt, steht, dass der Betreiber einer „bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt“ im Falle eines positiven Testergebnisses Mitarbeiter einlassen dürfe, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und „auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

Die Regelung sorgte für anderweitige Kritik, wie der ORF berichtete. Kritisiert wurde beispielsweise, dass solche Menschen am Arbeitsplatz einer weiteren Belastung ausgesetzt werden würden.

Update am 20. November 2020: Auch u.a. die Wiener Arbeiterkammer und die Gesundheitsplattform „Offensive Gesundheit“ kritisierten unterdessen gegenüber der APA, dass es durch die Regelung möglicherweise zu einer Gefährdung für Kollegen oder Patienten am Arbeitsplatz kommen könne und dass es Widersprüche zwischen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und der Empfehlung zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung gebe.

 

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Valerie Schmid/Florian Schmidt

 

AKTUALISIERT AM 2. DEZ. 2020 19:41